Die Kammer hat mit Blick auf die eingereichten Beilagen – insbesondere der von einem Justizbeamten per Anschlag an der Türe angebrachten Vorladung – keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Gültigkeit der thailändischen Vorladung. Dies gilt umso mehr, als das Provinzgericht E.________ die Abwesenheit des Beschwerdeführers im Entscheid vom 24. Mai 2012 feststellte und dennoch einen Entscheid fällte. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Er behauptet nicht, die Zustellmodalitäten der Vorladung hätten nicht thailändischem Recht entsprochen.