Die Kammer hat das thailändische Recht allerdings nicht von Amtes wegen festzustellen. Der Beschwerdegegner reichte zwecks Beweis der gehörigen Ladung den Antrag auf Vorladung mittels Anbringung dieser am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ein (GB 22, Übersetzung GB 23). Ferner liegt die Vorladung vom 22. März 2012 für den Zivilprozess vom 1. April 2012 vor (GB 15, Übersetzung GB 16). Diese Vorladung wurde an der Türe des Sitzes der mitbeklagten F.________Ltd.. angebracht, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss thailändischem Handelsregisterauszug als Geschäftsführer tätig war (GB 17).