IPRG ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar (BGE 140 III 456 E. 2.3 f.). Es obliegt dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt (BGE 145 III 213 E. 6). Vorliegend handelt es sich beim Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 um ein Abwesenheitsurteil (GB 3, 4: «Die 3 Beklagten blieben der Einvernahme fern», «Die 3 Beklagten haben keine verteidigenden Aussagen gemacht»). In casu findet folglich die Umkehr der Beweislast gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c IRPG statt. Die Kammer hat das thailändische Recht allerdings nicht von Amtes wegen festzustellen.