29 Abs. 1 Bst. b IPRG). 17.5.4 Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IRPG) wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. 17.5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Provinzgericht E.________ nicht über den damaligen Prozess informiert worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf der Schlichtungsstelle zu erscheinen. Folglich liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vor (pag. 36). Der Beschwerdeführer macht mithin eine nicht gehörige Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG geltend.