Gestützt auf das Gesagte wäre mithin in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz selbst eine Kopie des Entscheids vom 24. Mai 2012 als zulässig zu erachten (vgl. pag. 26 f., S. 3 f. der Entscheidbegründung). 17.5.3 Gestützt auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen kann gegen den Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden. Eine entsprechende Bescheinigung legte der Beschwerdegegner dem Rechtsöffnungsgesuch bei (GB 13, Übersetzung GB 14; Art. 25 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst.