Die Rechtskraftbescheinigung sowie die Originalkopie wurden ferner am selben Tag ausgestellt («19 W.A. 2558» vgl. GB 3, GB 13 sowie Übersetzung GB 14 «19. Mai 2015 [B.E.2558]»). Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass es sich beim eingereichten Exemplar des Entscheids des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 effektiv um das Original der vom thailändischen Gericht ausgestellten Kopie, deren Echtheit mittels Siegel bestätigt wurde, handelt. Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG sind mithin erfüllt.