Dabei wies der Beschwerdegegner darauf hin, sämtliche Beilagen – sofern nicht anders bezeichnet – würden in Fotokopie eingereicht (pag. 3). Der fragliche Entscheid wurde im Beweismittelverzeichnis als «im Original» eingereicht bezeichnet. Zudem wurde er (nicht wie andere Beilagen) direkt mit dem Beilagenstempel versehen, sondern dieser wurde mittels «Post-it» auf dem Entscheid angebracht. Dies weist neben dem Hinweis im Beilagenverzeichnis «im Original» auf eine «Originalkopie» hin. Die beigelegte Ausfertigung des Entscheids weist ferner auf beiden Seiten ein (teilweise unleserliches) Siegel des Provinzgerichts E._