Gemäss STAEHELIN genügt sodann die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie, wenn die Echtheit des Entscheids nicht bestritten ist (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 100 zu Art. 80 SchKG; vgl. hinsichtlich der Zulässigkeit einer einfachen Kopie Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 f.). Der vorliegend ins Recht gelegte Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 wurde vom Beschwerdegegner dem Rechtsöffnungsgesuch inkl. Übersetzung beigelegt (GB 3, 4). Dabei wies der Beschwerdegegner darauf hin, sämtliche Beilagen – sofern nicht anders bezeichnet – würden in Fotokopie eingereicht (pag. 3).