Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Entscheid des Provinzgerichts E.________ um das Original der vom thailändischen Gericht ausgestellten Kopie, deren Echtheit mittels Siegel bestätigt worden sei. Daher sei (im Gegensatz zu den übrigen Beilagen) bei der Beweismittelbezeichnung sowie im Beweismittelverzeichnis der Zusatz «im Original» angefügt worden und die Nummerierung des Beweismittels sei auf einem «Post-it» und nicht direkt auf der Beilage angebracht worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Echtheit des Entscheids nicht angezweifelt (pag. 59 ff.).