Der Beschwerdeführer habe sodann keine Einwände gegen die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung geltend gemacht. Der Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 sei folglich anzuerkennen und zu vollstrecken (pag. 26 ff., S. 3 ff. der Entscheidbegründung). 17.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege kein rechtmässig ergangener vollstreckbarer Entscheid vor. Das Urteil des Provinzgerichts E.________ sei vom Beschwerdegegner nicht im Original und auch nicht im Original der beglaubigten Kopie eingereicht worden. Er sei vom Provinzgericht E.________ nicht über den damaligen Prozess informiert worden.