Es würden keine Hinweise auf eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public bestehen. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze nachgewiesen. Er habe sich mit blossen Behauptungen begnügt, wonach er in Thailand nicht über den laufenden Prozess informiert worden sei und die Verhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Mit diesen Behauptungen habe er jedoch keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public belegt. Der Beschwerdeführer habe sodann keine Einwände gegen die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung geltend gemacht.