Zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Thailand gehabt. Die Zuständigkeit des Provinzgerichts E.________ sei folglich gegeben gewesen. Der Beschwerdegegner habe eine Bestätigung inkl. Übersetzung eingereicht, wonach der Entscheid des Provinzgerichts E.________ am 24. Mai 2012 «rechtsgültig» bzw. rechtskräftig geworden sei. Gegen den Entscheid könne mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden. Es würden keine Hinweise auf eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public bestehen.