6 ne Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG. Indem der Beschwerdegegner eine Fotokopie der vom Gericht ausgestellten Kopie, deren Echtheit mittels Siegel bestätigt worden sei, eingereicht habe, sei die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG erfüllt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner die Edition des Originals offeriert habe und die Existenz bzw. die Echtheit des Urteils vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Thailand gehabt.