früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (formeller Ordre public, Art. 27 Abs. 2 IPRG). Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Es besteht keine gerichtliche Nachforschungspflicht (KREN KOSTKIEWICZ, IRPG und LugÜ Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 29 IRPG). 17.2 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 2. August 2019 hinsichtlich der Anerkennung des thailändischen Entscheids vom 24. Mai 2012 fest, es handle sich dabei um ei-