26 IRPG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Bst. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IRPG vorliegt (Bst. c). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (materieller Ordre public, Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder wenn eine Partei gemäss Art.