17. 17.1 Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheids aus Thailand richtet sich mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IPRG nach den Regeln dieses Gesetzes. Demnach wird ein ausländischer Entscheid gemäss Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Bst. a i.V.m. Art. 26 IRPG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Bst. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art.