Übersetzung GB 4) in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff. 17 ff. hiernach). Wird die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der fragliche Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt und ob der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG entgegenstehen (Ziff. 18 ff. hiernach).