Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl – wie vorliegend – vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Ausserhalb der Staatsverträge richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG (STAEHELIN, a.a.O., N. 59 zu Art. 80 SchKG). Vorliegend gilt es mithin vorfrageweise zu überprüfen, ob der ins Recht gelegte Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 (Gesuchsbeilage [GB] 3; Übersetzung GB 4) in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff.