Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichte Schreiben seines Bruders, D.________, vom 16. Januar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 3) kann gestützt auf das Gesagte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit weitergehend befinden sich die neu eingereichten Beschwerdebeilagen (BB 1, 2, 4, 5, 6, 9) bereits in den Akten. Die neu eingereichte Beilage 8 (Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe) kann mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt werden. III.