Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das strikte Novenverbot gilt auch für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren (STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 60 zu Art. 80 SchKG).