Er behauptet sodann die Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld (pag. 36 f.) und macht die Verjährung der Forderung geltend (pag. 37). Damit setzt er sich für einen Laien genügend mit dem Streitgegenstand auseinander und es kann der Beschwerde mit gerade ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche Teile des vorinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer aus welchen Gründen bemängelt. Bei Berücksichtigung der Beschwerde als Laieneingabe genügt diese folglich den Minimalanforderungen an die Begründung.