Eine effektive Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet nur an wenigen Stellen statt. Allerdings kann der Beschwerde dennoch (zumindest ansatzweise) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 25 bis Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des schweizerischen Ordre public das Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids bestreitet (pag. 36). Er behauptet sodann die Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld (pag.