4 sches Fachwissen verfügt. Es können folglich nicht die gleichen Anforderungen an die Beschwerde gestellt werden, wie wenn diese von einer berufsmässig vertretenen Partei eingereicht worden wäre. Der Beschwerde ist teils appellatorische Kritik zu entnehmen und der Beschwerdeführer begnügt sich zuweilen damit, die gleichen Sachverhaltsfeststellungen, die er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, zu wiederholen. Eine effektive Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet nur an wenigen Stellen statt.