13. 13.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei dient das kantonale Beschwerdeverfahren wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Rügen (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2).