ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 12 Abs. 3 Bst. a und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO).