7. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Rechtsbegehren Ziff. 5 des Beschwerdegegners einzureichen. Er wurde zudem erneut aufgefordert, die mit Verfügung vom 15. August 2019 eingeforderten Belege zur Prozessarmut einzureichen. Es wurde – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 67 f.). 8. Der Beschwerdeführer liess sich weder vernehmen noch reichte er Belege betreffend seine Prozessarmut ein. II.