6. Der Beschwerdegegner reichte am 26. August 2019 eine Beschwerdeantwort sowie eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Kostennote vom 26. August 2019 ein. Er stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (pag. 55 ff.): 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 4. Eventualiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich abzuweisen.