5. Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 15. August 2019 vom Eingang der Beschwerde und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Kenntnis. Dem Beschwerdegegner wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie einer Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Belege zu seiner Prozessarmut einzureichen (pag. 53 f.).