4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung (pag. 36 ff.). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK 19 424; pag. 39 ff.).