2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 2 3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2‘217.85 (Honorar CHF 2‘000.00; Auslagen CHF 59.30; MwSt. CHF 158.55) zu bezahlen.