Der Anerkennungskläger muss in diesem Fall Urkunden einreichen, aus welchen hervorgeht, dass die Gegenpartei gehörig und rechtzeitig geladen wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter das ausländische Recht jedoch nicht von Amtes wegen festzustellen, weshalb es wiederum dem Betriebenen obliegt, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt (E. 17.5.5, E. 18.5.3). Erwägungen: I.