Die Verletzung des formellen Ordre public ist grundsätzlich von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich gegen die Anerkennung wehrt (Art. 27 Abs. 2 IPRG). Wird die Exequatur allerdings für ein Abwesenheitsurteil verlangt, gilt gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c IPRG die Umkehr der Beweislast, sobald die anerkennungsbeklagte Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG nur geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden. Der Anerkennungskläger muss in diesem Fall Urkunden einreichen, aus welchen hervorgeht, dass die Gegenpartei gehörig und rechtzeitig geladen wurde.