Das Einreichen einer amtlich beglaubigten Originalkopie des ausländischen Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG. Selbst die Vorlage einer einfachen Kopie des Entscheids kann genügen, sofern die Existenz und Echtheit des fraglichen Entscheids vom Anerkennungsgegner nicht bestritten wird (E. 17.5.2).