Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 423 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 19 424 uR Gesuch Beschwerdeführer Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Advokat Dr. C.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung und Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. August 2019 (CIV 19 828) Regeste: Das Einreichen einer amtlich beglaubigten Originalkopie des ausländischen Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG. Selbst die Vorlage einer einfa- chen Kopie des Entscheids kann genügen, sofern die Existenz und Echtheit des fraglichen Entscheids vom Anerkennungsgegner nicht bestritten wird (E. 17.5.2). Die Verletzung des formellen Ordre public ist grundsätzlich von derjenigen Partei nachzu- weisen, die sich gegen die Anerkennung wehrt (Art. 27 Abs. 2 IPRG). Wird die Exequatur allerdings für ein Abwesenheitsurteil verlangt, gilt gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c IPRG die Umkehr der Beweislast, sobald die anerkennungsbeklagte Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG nur geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden. Der Anerkennungs- kläger muss in diesem Fall Urkunden einreichen, aus welchen hervorgeht, dass die Ge- genpartei gehörig und rechtzeitig geladen wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter das ausländische Recht jedoch nicht von Amtes wegen festzustellen, weshalb es wiederum dem Betriebenen obliegt, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt (E. 17.5.5, E. 18.5.3). Erwägungen: I. 1. Mit Gesuch vom 28. März 2019 beantragte B.________ (nachfolgend: Beschwer- degegner), vertreten durch Advokat Dr. C.________, beim Regionalgericht Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz), es sei ihm in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, für den Betrag von CHF 49‘980.38 zzgl. Zins zu 7.5 % auf CHF 42‘540.71 seit dem 22. März 2012 sowie für die Betreibungskosten von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 1 ff.). 2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nahm mit Eingabe vom 9. April 2019 zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung Stellung (pag. 14 ff.). 3. Mit Entscheid vom 2. August 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 24 ff.): 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, für den Betrag von CHF 49‘980.38 nebst Zins zu 7.5% seit dem 22.03.2012 auf dem Betrag von CHF 42‘445.42 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auf- erlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchs- gegner hat dem Gesuchsteller CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 2 3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2‘217.85 (Hono- rar CHF 2‘000.00; Auslagen CHF 59.30; MwSt. CHF 158.55) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Au- gust 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung (pag. 36 ff.). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK 19 424; pag. 39 ff.). 5. Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 15. August 2019 vom Eingang der Beschwerde und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Kenntnis. Dem Be- schwerdegegner wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie einer Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Der Be- schwerdeführer wurde ferner aufgefordert, im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Belege zu seiner Prozessarmut einzurei- chen (pag. 53 f.). 6. Der Beschwerdegegner reichte am 26. August 2019 eine Beschwerdeantwort so- wie eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Kosten- note vom 26. August 2019 ein. Er stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (pag. 55 ff.): 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 4. Eventualiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich abzuweisen. 5. Unter o/e Kostenfolge zzgl. der gesetzlichen MWSt. von derzeit 7.7% wobei der Beschwerdefüh- rer zu verpflichten sei, zu Gunsten des Beschwerdegegners für dessen mutmassliche Parteien- tschädigung eine Sicherheit in angemessener Höhe zu leisten. 7. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Rechtsbegehren Ziff. 5 des Beschwerdegeg- ners einzureichen. Er wurde zudem erneut aufgefordert, die mit Verfügung vom 15. August 2019 eingeforderten Belege zur Prozessarmut einzureichen. Es wurde – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 67 f.). 8. Der Beschwerdeführer liess sich weder vernehmen noch reichte er Belege betref- fend seine Prozessarmut ein. II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3 10. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht einzig die Beschwerde offen (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO). 11. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig wie für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Ur- teilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über die Leistung einer Sicherheit für die Par- teientschädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 12 Abs. 3 Bst. a und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessöko- nomisch als sinnvoll. Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO). 12. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. 13. 13.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei dient das kantonale Beschwerdeverfahren wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Rügen (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2). Daher ist in der Begründung im Einzelnen darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen dieser geändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird. Die Begründung muss hin- reichend genau und eindeutig sein, um von der oberen Instanz mühelos verstan- den werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen ar- gumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik be- ruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgericht 4A_68/2016 vom 7. No- vember 2016 E. 4.2, 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). Bei Laienein- gaben sind die Anforderungen weniger streng (Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). 13.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners (pag. 58) ist vorliegend von einer Laienbeschwerde auszugehen. Zwar beinhaltet die Beschwerde (wenig struk- turierte) Anträge und der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Aufbau seiner Beschwerde sowie seiner Argumentation lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über fundiertes juristi- 4 sches Fachwissen verfügt. Es können folglich nicht die gleichen Anforderungen an die Beschwerde gestellt werden, wie wenn diese von einer berufsmässig vertrete- nen Partei eingereicht worden wäre. Der Beschwerde ist teils appellatorische Kritik zu entnehmen und der Beschwerde- führer begnügt sich zuweilen damit, die gleichen Sachverhaltsfeststellungen, die er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, zu wiederholen. Eine effektive Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet nur an wenigen Stellen statt. Allerdings kann der Beschwerde dennoch (zumindest ansatzweise) entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 25 bis Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des schweizeri- schen Ordre public das Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids bestreitet (pag. 36). Er behauptet sodann die Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld (pag. 36 f.) und macht die Verjährung der Forderung geltend (pag. 37). Damit setzt er sich für einen Laien genügend mit dem Streitgegenstand auseinan- der und es kann der Beschwerde mit gerade ausreichender Deutlichkeit entnom- men werden, welche Teile des vorinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer aus welchen Gründen bemängelt. Bei Berücksichtigung der Beschwerde als Laien- eingabe genügt diese folglich den Minimalanforderungen an die Begründung. 14. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 15. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffes, der schon vor der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachen- behauptungen und Beweismittel sind vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das strikte Novenverbot gilt auch für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren (STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 60 zu Art. 80 SchKG). Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichte Schreiben seines Bruders, D.________, vom 16. Januar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 3) kann gestützt auf das Gesagte im vorliegenden Verfahren nicht berücksich- tigt werden. Soweit weitergehend befinden sich die neu eingereichten Beschwer- debeilagen (BB 1, 2, 4, 5, 6, 9) bereits in den Akten. Die neu eingereichte Beilage 8 (Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe) kann mit Blick auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege berücksichtigt werden. III. 16. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Ausländische Zivilurteile können in der 5 Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreck- bar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zah- lung oder Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbe- dingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl – wie vorliegend – vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Ausserhalb der Staatsverträge richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG (STAEHELIN, a.a.O., N. 59 zu Art. 80 SchKG). Vorliegend gilt es mithin vorfrageweise zu überprüfen, ob der ins Recht gelegte Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 (Gesuchsbeilage [GB] 3; Übersetzung GB 4) in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff. 17 ff. hiernach). Wird die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids bejaht, ist in einem zwei- ten Schritt zu beurteilen, ob der fragliche Entscheid einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt und ob der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG entgegenstehen (Ziff. 18 ff. hiernach). 17. 17.1 Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheids aus Thailand richtet sich mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IPRG nach den Regeln dieses Gesetzes. Demnach wird ein ausländischer Entscheid gemäss Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Ge- richte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begrün- det war (Bst. a i.V.m. Art. 26 IRPG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Bst. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IRPG vorliegt (Bst. c). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht aner- kannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (materieller Ordre public, Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder wenn eine Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wur- de, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Bst. a), dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizeri- schen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das recht- liche Gehör verweigert worden ist (Bst. b), oder dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz einge- leitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt wer- den kann (formeller Ordre public, Art. 27 Abs. 2 IPRG). Im Übrigen darf die Ent- scheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Es besteht keine gerichtliche Nachforschungspflicht (KREN KOSTKIEWICZ, IRPG und LugÜ Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 29 IRPG). 17.2 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 2. August 2019 hinsichtlich der Anerkennung des thailändischen Entscheids vom 24. Mai 2012 fest, es handle sich dabei um ei- 6 ne Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG. Indem der Beschwerdegegner eine Fotokopie der vom Gericht ausgestellten Kopie, deren Echtheit mittels Siegel bestätigt worden sei, eingereicht habe, sei die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG erfüllt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner die Edition des Originals offeriert habe und die Existenz bzw. die Echtheit des Urteils vom Be- schwerdeführer nicht angezweifelt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheideröff- nung habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Thailand gehabt. Die Zustän- digkeit des Provinzgerichts E.________ sei folglich gegeben gewesen. Der Be- schwerdegegner habe eine Bestätigung inkl. Übersetzung eingereicht, wonach der Entscheid des Provinzgerichts E.________ am 24. Mai 2012 «rechtsgültig» bzw. rechtskräftig geworden sei. Gegen den Entscheid könne mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden. Es würden keine Hinweise auf eine of- fensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public bestehen. Der Be- schwerdeführer habe zudem keine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze nachgewiesen. Er habe sich mit blossen Behauptungen begnügt, wonach er in Thailand nicht über den laufenden Prozess informiert worden sei und die Verhand- lung in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Mit diesen Behauptungen habe er jedoch keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public belegt. Der Beschwerde- führer habe sodann keine Einwände gegen die vorfrageweise Vollstreckbarer- klärung geltend gemacht. Der Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 sei folglich anzuerkennen und zu vollstrecken (pag. 26 ff., S. 3 ff. der Entscheidbegründung). 17.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege kein rechtmässig ergangener vollstreckbarer Entscheid vor. Das Urteil des Provinzgerichts E.________ sei vom Beschwerdegegner nicht im Original und auch nicht im Origi- nal der beglaubigten Kopie eingereicht worden. Er sei vom Provinzgericht E.________ nicht über den damaligen Prozess informiert worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf der Schlichtungsstelle zu erscheinen. Aus diesem Grund liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie ein Ver- stoss gegen den schweizerischen Ordre public vor (pag. 36). 17.4 Der Beschwerdegegner entgegnet, der Beschwerdeführer bringe erstmals vor, der thailändische Entscheid vom 24. Mai 2012 sei nicht vollstreckbar und es sei nicht das Original des Entscheids eingereicht worden. Dies würden unzulässige neue Tatsachenbehauptungen darstellen. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Entscheid des Provinzgerichts E.________ um das Original der vom thailändischen Gericht ausgestellten Kopie, deren Echtheit mittels Siegel bestätigt worden sei. Daher sei (im Gegensatz zu den übrigen Beilagen) bei der Beweismittelbezeich- nung sowie im Beweismittelverzeichnis der Zusatz «im Original» angefügt worden und die Nummerierung des Beweismittels sei auf einem «Post-it» und nicht direkt auf der Beilage angebracht worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Echtheit des Entscheids nicht angezweifelt (pag. 59 ff.). 17.5 17.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zum Zeit- punkt des Erlasses des thailändischen Entscheids (24. Mai 2012) – einer ausländi- schen Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG (vgl. pag. 27, S. 4 der Entscheid- 7 begründung) – in E.________, Thailand hatte. Die Zuständigkeit des Provinzge- richts E.________ ist mithin zu bejahen (Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 und Art. 149 Abs. 1 Bst. a IPRG). 17.5.2 Dem Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Entscheids ist eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG). Als vollständiger Entscheid im Sinne von Bst. a gilt das Urteilsdispositiv einschliesslich allfälliger Urteilsmotive. Gemäss Botschaft hat die Beglaubigung durch die urteilende Behörde zu erfolgen (Botschaft vom 10. No- vember 1982 zum IPRG, BBl 1983 I S. 330). Das Bundesgericht versteht unter ei- ner «vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung» im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IRPG «eine vollständige Originalkopie der Entscheidung oder eine beglaubigte Kopie oder eine Kopie, die die notwendigen Voraussetzungen für den Nachweis ihrer Echtheit erfüllt. Ihr Inhalt muss daher dem des Originals ent- sprechend und die Merkmale einer offiziellen Kopie oder Vervielfältigung aufwei- sen» (Urteile des Bundesgerichts 4A_600/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1.2; 5A_52/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.1; vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 29 IPRG; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 50 zu Art. 29 IPRG). Gemäss STAEHELIN genügt sodann die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie, wenn die Echtheit des Entscheids nicht bestritten ist (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 100 zu Art. 80 SchKG; vgl. hinsichtlich der Zulässigkeit einer einfa- chen Kopie Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 f.). Der vorliegend ins Recht gelegte Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 wurde vom Beschwerdegegner dem Rechtsöffnungsgesuch inkl. Übersetzung beigelegt (GB 3, 4). Dabei wies der Beschwerdegegner darauf hin, sämtliche Beilagen – sofern nicht anders bezeichnet – würden in Fotokopie einge- reicht (pag. 3). Der fragliche Entscheid wurde im Beweismittelverzeichnis als «im Original» eingereicht bezeichnet. Zudem wurde er (nicht wie andere Beilagen) di- rekt mit dem Beilagenstempel versehen, sondern dieser wurde mittels «Post-it» auf dem Entscheid angebracht. Dies weist neben dem Hinweis im Beilagenverzeichnis «im Original» auf eine «Originalkopie» hin. Die beigelegte Ausfertigung des Ent- scheids weist ferner auf beiden Seiten ein (teilweise unleserliches) Siegel des Pro- vinzgerichts E.________ vor, der die Echtheit der Kopie bestätigt (GB 3, 4). Über den Siegeln ist eine Unterschrift sowie auf der ersten Seite das Datum der Ausfer- tigung verzeichnet. Die gleichen Siegel inkl. Unterschrift lassen sich der thailändi- schen Rechtskraftbescheinigung entnehmen, auf welcher der Beilagenstempel ebenfalls mittels «Post-it» angebracht wurde (GB 13). Die Rechtskraftbescheini- gung sowie die Originalkopie wurden ferner am selben Tag ausgestellt («19 W.A. 2558» vgl. GB 3, GB 13 sowie Übersetzung GB 14 «19. Mai 2015 [B.E.2558]»). Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass es sich beim eingereichten Ex- emplar des Entscheids des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 effektiv um das Original der vom thailändischen Gericht ausgestellten Kopie, deren Echt- heit mittels Siegel bestätigt wurde, handelt. Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPRG sind mithin erfüllt. 8 Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer weder erst- noch oberinstanzlich die Echtheit des ins Recht gelegten ausländischen Entscheids. Er rügt oberinstanzlich einzig in abstrakter Weise, es bedürfe der Vorlage im Original, ohne die Existenz oder die Echtheit des vorgelegten Entscheids in Zweifel zu ziehen. Als beklagte Partei im thailändischen Verfahren wäre es ihm jedoch ohne weiteres möglich ge- wesen, eine Fälschung zu erkennen und dies geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst angibt, gestützt auf den thailändischen Ent- scheid vom 24. Mai 2012 sei sein Fahrzeug in Thailand gepfändet worden. Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass er selbst sowohl von der Existenz als auch von der Echtheit des Entscheids ausgeht. Gestützt auf das Gesagte wäre mithin in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz selbst eine Kopie des Entscheids vom 24. Mai 2012 als zulässig zu erachten (vgl. pag. 26 f., S. 3 f. der Entscheidbegründung). 17.5.3 Gestützt auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen kann gegen den Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden. Eine entsprechende Bescheinigung legte der Beschwerdegegner dem Rechtsöffnungsgesuch bei (GB 13, Übersetzung GB 14; Art. 25 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IPRG). 17.5.4 Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IRPG) wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. 17.5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Provinzgericht E.________ nicht über den damaligen Prozess informiert worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf der Schlichtungsstelle zu erscheinen. Folglich liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vor (pag. 36). Der Beschwerdeführer macht mithin eine nicht gehörige Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG geltend. Entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdegegners brachte er entsprechende Argumente bereits vor der Vorinstanz vor (pag.15 f.; vgl. pag. 28 f., S. 5 f. der Entscheidbegründung), weshalb es sich dabei nicht um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen han- delt. Die Vorinstanz wies betreffend den formellen Ordre public zu Recht darauf hin, dass das Anerkennungsgericht die entsprechenden Verweigerungsgründe nicht von Amtes wegen prüfen darf. Gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift ist die Verletzung des formellen Ordre public von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich gegen die Anerkennung wehrt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 45 zu Art. 27 IRPG; PATOCCHI/GEISINGER, Internationales Privatrecht, 2000, Rz. 6 zu Art. 27 IRPG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 27 IRPG). Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze kann also nur auf Nachweis einer Partei zur Anerkennungs- verweigerung führen (BGE 120 II 83 E. 3; 116 II 625 E. 4b). Bei einem Abwesen- heitsurteil gilt es jedoch zu beachten, dass aufgrund von Art. 29 Abs. 1 Bst. c IPRG eine Umkehr der Beweislast stattfindet, wenn die anerkennungsbeklagte Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IRPG geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden. Denn der Anerkennungskläger muss in diesem Fall eine Urkunde einrei- chen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig gela- den wurde (Art. 29 Abs. 1 Bst. c IPRG; BGE 142 III 180 E. 3.4; 143 III 225 E. 5.1; 9 MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 47, N. 53 zu Art. 27 IPRG und N. 62 zu Art. 29 IRPG). Die Frage, ob eine beklagte Partei gehörig geladen wurde, beurteilt sich nach dem Recht am effektiven Zustellort zur Zeit der Klageeinleitung (BGE 142 III 355 E. 3.3.3; 143 III 225 E. 5.1; MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 55 zu Art. 27 IPRG). Aufgrund des Beschleunigungsgebots im summarischen Verfahren hat der Rechtsöffnungs- richter das ausländische Recht jedoch nicht von Amtes wegen festzustellen. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar (BGE 140 III 456 E. 2.3 f.). Es obliegt dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt (BGE 145 III 213 E. 6). Vorliegend handelt es sich beim Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 um ein Abwesenheitsurteil (GB 3, 4: «Die 3 Beklagten blieben der Einvernahme fern», «Die 3 Beklagten haben keine verteidigenden Aussagen ge- macht»). In casu findet folglich die Umkehr der Beweislast gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c IRPG statt. Die Kammer hat das thailändische Recht allerdings nicht von Amtes wegen festzustellen. Der Beschwerdegegner reichte zwecks Beweis der gehörigen Ladung den Antrag auf Vorladung mittels Anbringung dieser am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ein (GB 22, Übersetzung GB 23). Ferner liegt die Vorladung vom 22. März 2012 für den Zivilprozess vom 1. April 2012 vor (GB 15, Übersetzung GB 16). Diese Vorla- dung wurde an der Türe des Sitzes der mitbeklagten F.________Ltd.. angebracht, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss thailändischem Handelsregisterauszug als Geschäftsführer tätig war (GB 17). Der vom Beschwerdegegner eingereichten Vorladung ist zu entnehmen, dass die «Türe abgeschlossen», mithin der Be- schwerdeführer bei der Zustellung der Vorladung durch den Justizbeamten nicht angetroffen werden konnte. Die Vorladung wurde mittels Anschlag am 1. April 2012 zugestellt (GB 15, 16, 24, 25). Gestützt auf diese vom Beschwerdegegner einge- reichten Unterlagen erscheint die Vorladung nach thailändischem Recht gültig zu- gestellt und der Beschwerdeführer gehörig und rechtzeitig zur Verhandlung gela- den worden zu sein (vgl. GB 22 f., 24). Die Kammer hat mit Blick auf die einge- reichten Beilagen – insbesondere der von einem Justizbeamten per Anschlag an der Türe angebrachten Vorladung – keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Gültigkeit der thailändischen Vorladung. Dies gilt umso mehr, als das Provinzgericht E.________ die Abwesenheit des Beschwerdeführers im Entscheid vom 24. Mai 2012 feststellte und dennoch einen Entscheid fällte. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Er behauptet nicht, die Zustellmoda- litäten der Vorladung hätten nicht thailändischem Recht entsprochen. Er bestreitet weder die Zulässigkeit der Zustellung der Vorladung am Aufenthaltsort (der Ge- schäftsadresse) noch mittels Anschlag an der Tür. Nach Ansicht der Kammer ist folglich von einer nach thailändischem Recht gehörigen Ladung auszugehen. Im Übrigen bringt der Beschwerdegegner vor, der Beschwerdeführer habe nach Pfändung seines Fahrzeugs, die mit Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 habe erwirkt werden können, sechzig Tage Frist zur Anfechtung des fraglichen Entscheids gehabt (GB 25). Dies bestätigte denn auch der Be- schwerdeführer – eine Anfechtung des thailändischen Entscheids sei einzig nicht 10 erfolgt, weil ihm hierzu das notwendige Geld gefehlt habe (pag. 16 f.). Der Be- schwerdeführer hätte folglich die Möglichkeit gehabt, gegen den Entscheid des Provinzgerichts E.________ ein Rechtsmittel einzureichen, um den Entscheid zu- mindest vor oberer Instanz in Frage zu stellen. Nach Pfändung seines Fahrzeugs hätte er ferner Widerspruch einlegen können, mit der Begründung, zu keiner Zeit von der Klage vor dem Provinzgericht E.________ erfahren zu haben (GB 25). Auch diese Frist nutzte der Beschwerdeführer nicht. Nach dem Gesagten ist folg- lich kein Verstoss gegen den formellen Ordre public gegeben. 17.5.6 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aus anderen Gründen ei- nen Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG geltend machen will (angebliche Ma- chenschaften der thailändischen Gerichte und des Beschwerdegegners; Erwirkung des Entscheids durch Vorlegen eines ungültigen Vertrags), beschränken sich seine Ausführungen auf reine Behauptungen oder verlangt er eine nicht zulässige mate- rielle Überprüfung (vgl. Art. 27 Abs. 3 IRPG) des ins Recht gelegten thailändischen Entscheids. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, anderweitige Verweige- rungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG nachzuweisen. 17.6 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreck- barerklärung des thailändischen Entscheids nach Art. 25 ff. IPRG erfüllt. Der Ent- scheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 ist anzuerkennen und vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären. 18. 18.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für ausländische Entscheide, welche gemäss dem IPRG zu vollstrecken sind (STAEHELIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 81 SchKG). Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit ei- nes Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter demgegenüber nicht befugt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 18.2 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 2. August 2019 betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss die Tilgung der Schuld geltend gemacht. Die von ihm ins Recht gelegten Beilagen würden je- doch nicht beweisen, dass die Schuld seit Erlass des thailändischen Entscheids getilgt oder gestundet worden sei. Der Beschwerdeführer begnüge sich mit blossen Behauptungen, ohne diese mit Urkunden zu beweisen. Die definitive Rechtsöff- nung sei folglich zu erteilen. Gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ betrage der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag THB 1‘813‘149.00 zzgl. Anwaltskosten von THB 3‘000.00. Nach dem Entscheid vom 24. Mai 2012 sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Thailand gepfändet worden. Nach Abzug der Betreibungsgebühren sei dem Beschwerdegegner daher ein Betrag von 11 THB 242‘712.00 überwiesen worden. Damit reduziere sich die Forderungssumme um diesen Betrag, womit eine Restforderung von THB 1‘570‘437.00 zzgl. Anwalts- kosten von THB 3‘000.00 verbleibe. Der Wechselkurs für THB habe am 4. März 2019, dem Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 51 III 180 E. 4), 3.17651 betragen. Die Gesamtforderung, für welche die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, betrage folglich CHF 49‘980.38. Der Zins von 7.5% sei gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ lediglich auf dem Forderungsbetrag von THB 1‘578‘940.00 ab dem 22. März 2012, nicht je- doch auf den Anwaltskosten, geschuldet. Die Rechtsöffnung sei folglich für den Zins von 7.5% seit dem 22. März 2012 auf dem Betrag von CHF 42‘445.42 zu ge- währen. Für die Betreibungskosten sei die Erteilung der Rechtsöffnung nicht not- wendig (Art. 68 Abs. 2 SchKG; pag. 29 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). 18.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Schuld sei gemäss Nachfolgevertrag vom 1. März 2009 per 30. Juni 2009 getilgt worden. Der Wert des in Thailand beschlag- nahmten Fahrzeugs sei viel zu gering eingeschätzt worden. Es gehe zudem nicht an, einen Betrag, der in THB geschuldet sei, in CHF einzutreiben. Die Forderung sei ferner verjährt, weil die Forderungsgrundlage der Investmentvertrag vom 8. Au- gust 2008 darstelle (pag. 36 f.). 18.4 Der Beschwerdegegner erklärt demgegenüber, der Beschwerdeführer behaupte erstmals, die Verjährung der Forderung sei eingetreten. Dies stelle eine unzulässi- ge neue Tatsachenbehauptung dar (pag. 59). 18.5 18.5.1 Gestützt auf das Gesagte (vgl. Ziff. 17 ff. hiervor) stellt der Entscheid des Provinz- gerichts E.________ vom 24. Mai 2012 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 18.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt. Dabei verweist er auf seine vor der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung der getilgten Forderungen, auf den angeblich höheren Wert seines im Jahr 2012 in Thailand gepfändeten Autos sowie auf den Nachfolgevertrag vom 1. März 2009. Der Beschwerdeführer legt jedoch keine Urkunden vor, welche die Tilgung der Schuld gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 be- legen würden. Seine Ausführungen stellen – soweit sie überhaupt von Belang sind – reine Parteibehauptungen dar. Die Tilgung der gemäss Entscheid des Provinzge- richts E.________ vom 24. Mai 2012 geschuldeten Forderung ist mithin nicht nachgewiesen. Mit dem reinen Verweis auf seine Zusammenstellung der getilgten Forderung vor der Vorinstanz genügt der Beschwerdeführer zudem den Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. Ziff. 13.1 hiervor). 18.5.3 Die erstmals vor oberer Instanz vorgebrachte Einrede der Verjährung stellt entge- gen den Ausführungen des Beschwerdegegners keine unzulässige Tatsachenbe- hauptung dar. Das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot gilt nur für neue Rechtsbegehren, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel. Neue rechtliche Erwägungen sind demgegenüber zulässig (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 326 ZPO). 12 Die Verjährung muss nur angerufen, nicht jedoch durch Urkunden bewiesen wer- den. Im Rechtsöffnungsverfahren kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Entscheids eingetreten ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 81 SchKG). Inwiefern die Verjährung der Forderung trotz Arrestverfahren (GB 7 f.) und Einleitung der Betreibung in casu eingetreten sein soll, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Verjährung nach Art. 127, Art. 137 f. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) oder nach thailändischem Recht zu beur- teilen ist, zumal der Beschwerdeführer keine kürzeren Verjährungsfristen nach thailändischem Recht geltend macht. Es würde jedoch am Beschwerdeführer lie- gen, bei Massgeblichkeit des ausländischen Rechts die entsprechenden Rechts- quellen darzutun, wenn er nach Art. 81 Abs. 1 SchKG die Verjährung anruft (Urteil des Bundesgerichts 5A_935/2015 vom 21. September 2016 E. 3.6.1). Dies tat er vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Verjährungseinre- de mithin nicht durch. 18.5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Forderung sei in CHF in Betrei- bung gesetzt worden, obwohl das Provinzgericht E.________ am 24. Mai 2012 die Schuld in THB festgelegt habe (pag. 37). Für die Einleitung der Betreibung ist die Forderungssumme in gesetzlicher Schwei- zerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung einer auf Fremdwährung lautenden Schuld in CHF ist zwingend, wenn auf dem Weg der Schuldbetreibung vorzugehen ist (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 67 SchKG). Das Vorgehen des Beschwer- degegners, die Schuld in CHF in Betreibung zu setzen, ist mithin nicht zu bean- standen. Betreffend die konkrete Umrechnung der Forderung von THB in CHF und die Be- rechnung des Betrags, für welchen die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, sowie dem geschuldeten Zins (auf dem Forderungsbetrag ohne Anwaltskosten von THB 3‘000.00 bzw. CHF 95.29) kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 30 f., S. 7 f. der Entscheidbegrün- dung). 18.5.5 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner finan- ziellen Situation in den Jahren 2012, 2015 und der Finanzkrise 2008, vermögen nichts am Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und dem Fehlen zulässiger Einwendungen nach Art. 81 SchKG zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegrün- det. 19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid des Provinzge- richts E.________ vom 24. Mai 2012 einen in der Schweiz vollstreckbaren, gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Mit sei- nen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch, weshalb für den Be- trag von CHF 49‘980.38 zzgl. Zins zu 7.5% auf CHF 42‘445.42 seit dem 22. März 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 13 IV. 20. Der Beschwerdegegner stellte ein Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in angemessener Höhe (Rechtsbegehren Nr. 5; pag. 56). Da- bei beruft er sich auf die Kautionsgründe von Art. 99 Abs. 1 Bst. b und Bst. c ZPO (pag. 59 f.). Der Beschwerdeführer liess sich zu diesem Antrag nicht vernehmen. 21. Die klagende Partei hat gemäss Art. 99 ZPO auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Bst. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlust- scheine bestehen (Bst. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (Bst. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (Bst. d). Obwohl in Art. 99 Abs. 1 ZPO nicht explizit erwähnt, gilt diese Bestimmung auch für das Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 141 III 554). 22. Keine Sicherheit zu leisten ist im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 99 Abs. 3 Bst. c ZPO). Vorliegend findet das summarische Verfahren Anwendung (Art. 251 Bst. a ZPO), wobei kein Rechts- schutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) gegeben ist. Damit kann der Beschwerde- führer nicht zur Leistung einer Parteikostensicherheit verpflichtet werden. Des Wei- teren kann der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden, solange über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZPO; HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 118 ZPO; zum Kostenvorschuss vgl. BGE 138 III 163 E. 4.2). Ohnehin wäre der Antrag des Beschwerdegegners verspätet, zumal er sein Sicher- stellungsgesuch erst zusammen mit der Beschwerdeantwort einreichte. Damit ist bei ihm der massgebliche Aufwand im Rechtsmittelverfahren bereits entstanden. Diese bereits anfallenden Kosten können durch das gleichzeitig mit der Beschwer- deantwort eingereichte Sicherstellungsbegehren nicht mehr abgedeckt werden (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 132 I 134 E. 2.2; 118 II 87 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_978/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7, nicht publiziert in BGE 139 II 233; für das kantonale Verfahren: KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 49 zu Art. 312 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kom- mentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 99 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 99 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 99 ZPO). Für die Ver- pflichtung zur Leistung einer Parteikostensicherheit vor oberer Instanz hätte der Beschwerdegegner folglich bereits während laufender Rechtsmittelfrist mitteilen müssen, er stelle im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch (BGE 141 III 554 E. 2.5.2 f.; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 203 vom 24. August 2018 E. 9 ff.). 23. Das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist demnach abzuweisen. 14 24. Es werden keine separaten Gerichtskosten betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ausgeschieden (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/ HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 99 ZPO). V. 25. Schliesslich bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerde- führers zu prüfen (ZK 19 424). 26. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die formelle Voraussetzung der Bedürftig- keit und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit müssen kumula- tiv erfüllt sein. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn ei- ne umfassende Mitwirkungspflicht (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). 27. Der Beschwerdeführer begnügt sich vorliegend damit, zu behaupten, er sei bedingt arbeitsfähig, habe seit dem 1. September 2018 einen Gasthof übernommen, der noch keinen Gewinn abwerfe, und bis dahin Sozialhilfe bezogen. Zudem habe er offene Rechnungen, weshalb er sich keinen Anwalt leisten könne. Dabei legt er ei- ne Bestätigung vor, gemäss welcher er vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 von der Sozialhilfe unterstützt wurde (BB 8). Gemäss seinen eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfe mehr (pag. 42). Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen – insbesondere seinem Einkommen – liegen jedoch keine Unterlagen vor. Trotz zweimaliger Aufforderung (Verfügung vom 15. August 2019 Ziff. 5, pag. 54; Verfügung vom 27. August 2019 Ziff. 4, pag. 67) unterliess es der Beschwerdeführer, weitere Belege zu seiner Bedürftig- keit einzureichen. Ohne entsprechende Unterlagen bleibt die Prozessarmut des Beschwerdeführers fraglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folg- lich wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehenden fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Weil die Beschwerde – die sich nur bedingt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und sich teilweise auf appellatorische Kritik beschränkt – offen- sichtlich unbegründet ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 28. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 15 VI. 29. Bei diesem Ausgang des Verfahren gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 30. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 423) werden bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rech- nung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 31. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das oberinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Advokat C.________ macht in seiner Kostennote vom 26. August 2019 eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 1‘136.00 geltend (Honorar CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 54.80, MwSt. CHF 81.20; pag. 66). In casu beträgt der Streitwert CHF 49‘980.38 (ohne Zinsen, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen mit anwaltlicher Vertretung bei einem Streitwert bis CHF 50‘000.00 eine Parteientschädigung zwischen CHF 700.00 und CHF 2‘000.00 zuzusprechen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Partei- entschädigung lediglich bis zu 50% der im Kreisschreiben erwähnten Beträge (Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Gemäss diesen Bestim- mungen beläuft sich die maximale Parteientschädigung auf CHF 1‘000.00. Mit Blick auf die vorfrageweise Beurteilung der Vollstreckbarkeit des thailändischen Ent- scheids rechtfertigt es sich vorliegend, den Honorarrahmen gemäss Kreisschreiben Nr. 7 auszuschöpfen. Das von Advokat C.________ geforderte Honorar von CHF 1‘000.00 erscheint daher angemessen. Der geltend gemachte Auslagenersatz in der Höhe von CHF 54.80 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das oberinstanzliche Ver- fahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘136.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wird abgewie- sen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 424) wird abgewiesen. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung ge- stellt werden. 5. Für die Gesuche um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sowie um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘136.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner, v.d. Advokat Dr. C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 10. Oktober 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Brütsch Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 17