22 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 5. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘430.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz