3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).