2.2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen: Berufungsbeklagter: CHF 4‘535.00 Berufungsklägerin (60%, hypothetisch): CHF 2‘400.00 Kinder (Kinderzulage pro Kind): CHF 230.00 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt bestätigt.