Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 22.3 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten mithin eine Parteientschädigung zu bezahlen.