19 22. 22.1 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde sowohl der Berufungsklägerin (ZK 19 40) als auch dem Berufungsbeklagten (ZK 19 130) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gewährt (pag. 507 ff.). 22.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.