92 Abs. 1 ZPO). Dies führt zu einer interpolierten Minimalgebühr von CHF 4‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien werden die Gerichtskosten auf der Minimalgebühr belassen. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4‘000.00 werden vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt. Angesichts des für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2019 gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. pag. 507 ff; ZK 19 40) gehen die Kosten vorläufig zu Lasten des Kantons Bern.