21. 21.1 Im Rechtsmittelverfahren werden die Gerichts- und Parteikosten auch in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst.