20. 20.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 20.2 Der Kostenentscheid der Vorinstanz, wonach die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 2‘800.00 beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt wird und die Parteikosten wettgeschlagen werden – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 7 ff.) – entspricht der gängigen Praxis und ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).