An diesen Tagen ist es dem Berufungsbeklagen nicht möglich, von seinem Wohnort in L.________ rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit zu gelangen (frühste Ankunftszeit 07.20 Uhr). Das Fahrzeug des Berufungsbeklagten hat mithin Kompetenzcharakter, weshalb entsprechende Auslagen grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. II.4.d des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010). Der Berufungsbeklagte hat jedoch nicht jeden Tag bereits um 06.00 Uhr bei der Arbeit zu erscheinen (BAB 5).