Daraus ergab sich ein Überschuss von rund CHF 2‘100.00. Der Gesamtunterhaltsbeitrag in dieser Höhe wurde mit je CHF 600.00 auf die drei Kinder und mit CHF 300.00 auf die Berufungsklägerin aufgeteilt (vgl. Berechnungsblatt und Scheidungskonvention, amtliche Akten CIV 14 1358). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist anzunehmen, dass beim fraglichen Einkommen des Berufungsbeklagten ein gewisser, in seiner Höhe unbekannter Verpflegungsabzug gemacht wurde, zumal im Bedarf des Berufungsbeklagten kein Zuschlag für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurde.