Es kann ihm deshalb nicht das Einkommen als Küchenchef angerechnet werden, sondern es ist auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abzustellen. 18.2 Der in der Instruktionsverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 30. September 2014 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung wurde ein Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 4‘940.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ein Bedarf (trotz Mangelfall inkl. Steuern) von CHF 2‘834.00 zugrunde gelegt. Daraus ergab sich ein Überschuss von rund CHF 2‘100.00.