Dort arbeitet er als Mitarbeiter in der Metzgerei (BAB 2). Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu den Chancen des Berufungsbeklagten auf dem Arbeitsmarkt erstaunt die Anstellung als Mitarbeiter in der Metzgerei nicht. Es kann denn auch in Bezug auf den letzten Stellenwechsel nicht von einer Schädigungsabsicht ausgegangen werden, zumal er mit der aktuellen Anstellung nunmehr ein Nettoeinkommen von CHF 4‘535.00 erzielt (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Verpflegungsabzug).