16 den können, sei erbracht. Mit dreimaliger Arbeitslosigkeit in den letzten fünf Jahren, davon einmal während einem ganzen Jahr, erscheine es nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr optimale Chancen habe. Es könne keine Rede davon sein, dass der Berufungsbeklagte sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindert habe (pag. 385 ff., S. 16 ff. der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen sind überzeugend.