383, S. 15 der Entscheidbegründung). Der Berufungsbeklagte verfüge über keine Ausbildung als Küchenchef, sondern sei durch Arbeitserfahrung aufgestiegen. Er habe bisher lediglich drei Anstellungen als Küchenchef mit einer Gesamtdauer von vier Jahren und drei Monaten gehabt. Dies zuletzt im Jahr 2014, wo man ihn jedoch nicht weiterbeschäftigt habe. Seine Zeugnisse seien hinsichtlich Führungsqualitäten nicht überzeugend gewesen. Die nach dem Verlust der Stelle in Pfäffikon SZ getätigten Stellenbemühungen seien (im Gegensatz zu den früheren) als ausreichend zu betrachten.