18. 18.1 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Entscheidbegründung detailliert mit dem beruflichen Werdegang des Berufungsbeklagten auseinander und legte namentlich dar, dass er sich nach dem Verlust der zum Zeitpunkt der Scheidung inne gehabten Arbeitsstelle (November 2014) gemäss den Nachweisen zu Handen der RAV während fast eines Jahres auf total 87 Arbeitsstellen beworben habe. Dabei habe es sich um rund 60 Stellen im Gastgewerbe gehandelt. Bei den meisten dieser Stellen habe es sich um solche in Tagesbetrieben mit einem vollen Pensum gehandelt (pag. 375, S. 11 und pag. 381, S. 14 der Entscheidbegründung).