Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). 17.2 Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen und erlaubt keine Revision des früheren Urteils, mögen die darin getroffenen Annahmen sich im Nachhinein auch als falsch erweisen.